Rechtsprechung

Anfang | << | 31 32 33 34 35 [36] 37 38 39 40 41 | >> | Ende

Die Kosten für Nachhilfestunden werden nur dann vom Sozialleistungsträger übernommen, wenn es sich um eine kurzfristige und zur Erreichung des Klassenzieles geeignete und erforderliche Maßnahme handelt.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.01.2012
Rückwirkende Leistungen sind auch bei Ghetto-Renten für maximal vier Jahre zu Zahlen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2012
Die Rückerstattung von Einkommenssteuer darf bei der Berechnung von Sozialleistungen mindernd berücksichtigt werden.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.11.2011
Erhält ein Bezieher von Hartz IV von seinem Versorgungsunternehmen eine Stromkostenrückerstattung, so ist diese nicht als Einkommen mit seinen Bezügen zu verrechnen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011
Wird Wohngeld beantragt, sind bei der Berechnung auch Zinseinkünfte des Antragstellers mindernd zu berücksichtigen, welche dieser aus erhaltenen und angelegten Schmerzensgeldzahlungen erlangt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2012
Verfügen Berufstätige aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit über ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit Hepatitis C, so ist stets davon auszugehen, dass sie sich die Infektion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2009
Abhängig von der Grundfläche kann Hartz IV-Empfängern trotz vorhanden Eigentums ein Anspruch auf Sozialleistungen zustehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006
Wollen Arbeitslose ihren Anspruch auf Sozialleitungen nicht gefährden, so müssen sie einen angebotenen "Ein-Euro-Job" in der Regel annehmen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010
Der Sozialleistungsträger darf die Daten von Leistungsempfängern nur mit deren Genehmigung weitergeben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012
Erhält der Empfänger einer Abfindung im Zeitpunkt der Auszahlung bereits Hart IV, so muss er mit einer Anrechnung derselbigen auf die Bezüge rechnen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

 0 20 41 - 7 66 94 26