Rechtsprechung

Rückwirkende Zahlungen für Ghetto-Renten

Rückwirkende Leistungen sind auch bei Ghetto-Renten für maximal vier Jahre zu Zahlen.


Ein weiteres Mal durfte sich das Bundessozialgericht dieser Tage mit dem dunklen Kapitel der Zwangsarbeit in deutschen Ghettos während des dritten Reiches beschäftigen. Nachdem bereits 2009 die Hürden für den Bezug einer als Ghetto-Rente bezeichneten Leistung abgesenkt worden waren, ging es nun um die Frage, wie mit ehemals unbegründeten Anträgen umzugehen sei, die nach dieser neuen Rechtsprechung als begründet zu betrachten wären. Denn nach einer erneuten Überprüfung zahlreicher Anträge zahlten die Rentenversicherungsträger bei gegebener Begründetheit die Ansprüche rückwirkend ab 2005 aus, womit sich mehrere Antragsteller aber nicht zufrieden geben wollten. Vielmehr wollten sie rückwirkende Zahlungen ab 1997 und begründeten ihre Auffassung mit dem "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" , das für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Rentenanträge eine solche Rückwirkung vorsieht.

Diesen bis 1997 zurückgehenden Zahlungsanspruch ablehnend, begründeten die Richter am höchsten deutschen Sozialgericht ihre Ansicht mit dem Umstand, dass für die Rückwirkung von Ghetto-Renten nichts anderes gelten würde als im sonstigen Rentenrecht. Zwar gäbe es eine Rückwirkung von Rentenanträgen bis 1997, die vor 2003 gestellt worden sind, diese Rückwirkung würde jedoch nicht für spätere Überprüfungsanträge gelten. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnten die Richter in diesem Umstand nicht erkennen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 13 R 40 11 R vom 07.02.2012
Normen: § 44 SGB X, § 1 ZRBG
[bns]
 

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