Rechtsprechung

Nachhilfekosten sind nur ausnahmsweise Hartz-IV-Leistungen

Die Kosten für Nachhilfestunden werden nur dann vom Sozialleistungsträger übernommen, wenn es sich um eine kurzfristige und zur Erreichung des Klassenzieles geeignete und erforderliche Maßnahme handelt.


Vorliegend verweigerte das Sozialamt die Übernahme von 134 Euro monatlich. Beantragt worden war die Kostenübernahme durch einen Schüler, der bereits über den "einfachen" Hauptschulabschluss verfügte, jedoch den "qualifizierten" Abschluss anstrebte, für dessen Bestehen aber Englischkenntnisse erforderlich waren. Diese wollte er sich mit dem Nachhilfeunterricht aneignen. Begründet war die Ablehnung mit dem Umstand, dass Sinn und Zweck der Nachhilfe nicht die Versetzung sei, sondern lediglich eine höherwertigere Qualifikation und der Schüler ja schon über den "einfachen" Abschluss verfüge.

Dieser Auffassung wollte das Gericht nicht folgen. Im Zuge der Vernehmung von Schulleiter und Klassenlehrer habe sich die Erkenntnis dargetan, dass der Nachhilfeunterricht geeignet und erforderlich sei, um das angestrebte Lernziel zu erreichen. Das sei vorliegend nicht die Versetzung, sondern das Erreichen eines "qualifizierten" Abschlusses. Der Schüler habe sich in der Vergangenheit fleißig und engagiert gezeigt und sich von der Förderschule über den "einfachen" Hauptschulabschluss an das neue Ziel herangearbeitet. Der Vorwurf, er hätte den Nachhilfeunterricht aufgrund eigener, früherer Versäumnisse nötig, konnte den Schüler vorliegend auch nicht treffen, da bisher nicht an einer Schule war, in der Englischunterricht zum Angebot gehörte. Deshalb hätte er den Stoff jetzt in kürzester Zeit aufzuarbeiten, weshalb das Gericht den Sozialleistungsträger in diesem Fall zur Leistungsübernahme verpflichtete.

Das Gericht führte aber auch aus, dass einen Kostenübernahme nicht erfolgen würde, wenn ein Schüler nicht geeignet sei, um aus eigener Kraft die Voraussetzungen für eine bessere Schulform zu erfüllen. Solches sei etwa bei fehlendem Intellekt oder selbst verschuldeten Fehlverhalten anzunehmen.
 
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil SG WI S 23 AS 899 11 ER vom 03.01.2012
Normen: § 28 V SGB II
[bns]
 

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