Fahrräder unterliegen ebenso wie andere Fahrzeuge der Straßenverkehrsordnung. Darin ist aber nirgends eine Rechtsgrundlage für ein Abstellverbot von Fahrrädern in Gehwegbereichen enthalten. Soweit durch das bloße Abstellen der Fahrräder - hier vor einem Bahnhof - keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht, kann deshalb auch kein Abstellverbot ergehen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärte daher ein Abstellverbot, das ausdrücklich auch Fahrräder umfasste, für rechtswidrig.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.