Rechtsprechung

Eingeschränkter Anspruch auf Mietwagen

Ein Unfallgeschädigter hat nur dann einen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn er diesen auch wirklich benötigt.

Sie sollten sich nach einem Unfall nur dann einen Mietwagen nehmen, wenn Sie diesen auch wirklich benötigen. Fahren Sie nur selten oder kurze Strecken, muss die Versicherung nach einem Urteil des Landgerichts München I nicht die Miete für den Wagen übernehmen. Der Kläger hatte sich einen Mietwagen genommen, innerhalb von vier Tagen aber nur 72 Kilometer zurückgelegt. Trotzdem wollte er von der Versicherung des Unfallverursachers alle angefallenen Kosten von insgesamt rund 1.200 Euro erstattet haben.

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und zahlte nur einen Betrag von 144 Euro, den der Kläger hätte aufwenden müssen, wenn er mit dem Taxi gefahren wäre. Dem Kläger half es auch nicht, dass er wegen einer akuten Erkrankung den Wagen nicht weiter nutzen konnte. In einem solchen Fall, so die Richter, hätte ein vernünftiger Mensch den Wagen vorzeitig zurückgebracht oder zurück bringen lassen.

Dieses Urteil dürfte sicher Einfluss darauf haben, wie die Versicherungen zukünftig die Erstattung von Mietwagenkosten handhaben. Ohne Weiteres verallgemeinern lässt sich das Urteil aber nicht, denn für die Beurteilung eines konkreten Falles ist nicht nur die Summe der gefahrenen Kilometer relevant. In diesem Fall ist das Urteil so eindeutig ausgefallen, weil wohl ein Luxusauto betroffen war, zumindest aber die Miete mit einem Tagessatz von 300 Euro sehr hoch war. Beträgt der Tagessatz nur 50 bis 100 Euro, dann ist nicht nur der Unterschied zu den theoretisch angefallenen Taxikosten wesentlich kleiner. Von Bedeutung ist dann auch, wie oft der Mietwagen gebraucht wird, ob unvorhergesehene Fahrten anfallen können etc. Jedenfalls wird die Versicherung zahlen müssen, wenn der Mietwagen nur unwesentlich mehr gekostet hat, als die theoretische Fahrt mit dem Taxi.

 
[mmk]
 

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