Wenn Sie eine Parkplatzschranke passieren, müssen Sie selbst darauf achten, dass sich die Schranke nicht durch das Verhalten anderer vorzeitig schließt. Denn andernfalls besteht kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Parkplatzbetreiber - zum Beispiel wenn ein Fahrradfahrer direkt vor dem eigenen Fahrzeug die Schranke passiert und die Durchfahrtkontrolle auslöst. Für solche Eventualitäten muss der Platzbetreiber nicht vorsorgen, meint das Amtsgericht München.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.