Rechtsprechung

Starker Stuhldrang rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung

Diese Erfahrung musste ein Autofahrer vor Gericht machen, welcher statt der erlaubten 70 km/h mit über 130 km/h unterwegs war.


Aufgrund schmerzhaften Drucks im Darm hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen, so der betroffene Mann. Das es sich bei dieser Aussage nicht um eine Ausrede handelte, bewies auch der Umstand, dass er kurz hinter der Messanlage seinen Wagen anhielt und seine Notdurft in einem Maisfeld verrichtete.

Trotz dieses Umstands wertete das Gericht das Argument ''Durchfall'' nicht als Rechtfertigung für die überhöhte Geschwindigkeit.

Wer unter solchen körperlichen Beschwerden leidet, muss trotzdem angepasst fahren oder zeitweise auf das Fahren verzichten. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht gerechtfertigt, weshalb das Bußgeld in Höhe von 315 Euro und das einmonatige Fahrverbot als angemessen zu werten waren.
 
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil AG Lüdinghausen 19 OWi 89 Js 155 14 21 14 vom 17.02.2014
Normen: §§ 41 I, 49 StVO, 24 StVG
[bns]
 

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