Rechtsprechung

AG Dortmund zu Fahrerassistenzsystemen

Ein nicht vorausschauend agierendes Fahrerassistenzsystem begründet keinen Sachmangel.

Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer einer Mercedes-Benz E 220 d Limousine die Minderung des Kaufpreises, da er das Fahrzeug aufgrund seines Fahrerassistenzsystems als mangelhaft erachtete. Der Kläger rügte, dass der „DRIVE PILOT“ die Fahrzeuggeschwindigkeit in bestimmten Situation plötzlich und unerwartet beschleunigt habe. Zudem beanstandete er, dass das System die Geschwindigkeit nicht vorausschauend genug reguliere. Zum Beispiel beschleunigte es nach dem Verlassen eines Kreisverkehrs, in dem mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h eingefahren werden durfte, auf die innerorts erlaubten 50 km/h, obwohl die Limousine wenige Meter später aufgrund eines Verkehrszeichens erneut auf 20 km/h heruntergebremst werden musste.

Das Amtsgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass nach dem heutigen Stand der Technik noch nicht erwartet werden kann, dass ein derartiges Fahrerassistenzsystem mit allen Verkehrssituationen zurecht kommt. Insbesondere könne der Käufer nicht verlangen, dass sich das System genauso vorausschauend wie ein menschlicher Fahrer verhalte. Eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs könne nur angenommen werden, wenn der Drive Pilot selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver vornehme.

Zudem stellte das Amtsgericht klar, dass das Benutzerhandbuch keine Eigenschaftsbeschreibung des Fahrzeugs darstellt, bei der eine Abweichung von dieser zu einer Mangelhaftigkeit führen könnte. Gebrauchsanweisungen dienen lediglich dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach dem Kauf.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 425 C 9453 17 vom 07.08.2018
Normen: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB
[bns]
 

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