Rechtsprechung

OVG Lüneburg zum Fahreignungs-Bewertungssystem

Abzustellen ist stets auf die zuletzt begangene Tat.

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 6. Juni 2016 seine Fahrerlaubnis entzogen. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller nach Beurteilung seiner im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße einen Punktestand von acht oder mehr Punkten habe. Nachdem der Autofahrer einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid gerichteten Klage an. Dies begründete das Gericht damit, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt am 7. Juni 2014 nur sechs Punkte hatte. Der Antragsgegnerin sei der Verstoß vom 7. Juni 2014 am 17. März 2016 bekannt geworden. Der mit zwei Punkten zu bewertende Verstoß wurde erst am 6. Januar 2016 rechtskräftig. Das VG Hannover führte aus, dass für die Ergreifung der nächsten Maßnahme der Punktestand maßgeblich sei, der zum Zeitpunkt der letzten zur Einleitung der Maßnahme führenden Tat vorlag. Dies sei hier der 7. Juni 2014.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg war jedoch anderer Meinung und änderte den vorinstanzlichen Beschluss. Der maßgebliche Zeitpunkt sei nicht der 7. Juni 2014, sondern der 5. November 2015. Nach der Meinung des OVG Lüneburgs ist nicht die zuletzt bekannt gewordene Punkteeintragung entscheidend, sondern die zeitlich zuletzt begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
 
OVG Lüneburg, Urteil OVG Lueneburg 12 ME 156 16 vom 21.11.2016
Normen: § 4 Abs. 5 StVG
[bns]
 

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