Rechtsprechung

Bauzaun muss gegen sämtliche Witterungsbedingungen gesichert werden

Baufirmen müssen aufgestellte Bauzäune gegen sämtliche Witterungsbedingungen sichern und eine ordnungsgemäße Sicherung durch beauftragte Dritte kontrollieren.


Diese Erkenntnis traf eine Baufirma aus München, nachdem einer ihrer Bauzäune infolge einer Sturmböe umgestürzt war und dabei einen vorbei fahrenden PKW beschädigt hatte. Der Fahrzeughalter sah eine mangelnde Sicherung des Zauns und damit einen Verstoß der Firma gegen ihre Verkehrssicherungspflicht als Ursache für seinen Schaden. Demgegenüber vertrat die Baufirma die Auffassung, dass die mit der Aufstellung beauftragte Firma stets zuverlässig gearbeitet hätte, eine ausreichende Sicherung erfolgt sei und man mit plötzlichen Sturmböen nicht hätte rechnen können.

Das Gericht wies darauf hin, dass schon das Umstürzen des Zauns ein klares Anzeichen für eine mangelhafte Sicherung ist. Bauzäune müssten gegen jede Art von Witterungsbedingungen ausreichend gesichert werden. Das würde auch plötzliche Sturmböen einschließen. Darüber hinaus hätte die Baufirma eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der mit der Aufstellung beauftragten Firma getroffen. Diese Pflicht würde auch nicht aufgrund einer bisher zuverlässigen Arbeitsverrichtung entfallen. Dementsprechend steht dem geschädigten PKW-Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens zu.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 244 C 23760 11 vom 26.04.2012
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 

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