Rechtsprechung

Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung

Weil das Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung der Kindererziehung in der Pflegeversicherung forderte, hat die Bundesregierung nun einen Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.

Sicher hatten sich die Bundesverfassungsrichter bei ihrem Urteil eher einen niedrigeren Beitrag für Eltern vorgestellt. Da die Pflegeversicherung aber genauso klamm ist wie alle anderen Zweige der Sozialversicherung, ging die Bundesregierung den einfacheren Weg und erhebt nun ab diesem Jahr einen Zuschlag für kinderlose Mitglieder. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt also auch im Jahr 2005 1,7 % des Arbeitsentgelts, die zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden. Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der Beitrag allerdings um 0,25 %, wobei allein der Arbeitnehmer diesen Beitragszuschlag tragen muss.

Nicht betroffen von diesem Beitragszuschlag sind Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, und Kinder und Jugendliche unter 23 Jahren. Ebenso befreit sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende. Alle anderen müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Elterneigenschaft nachweisen, wenn sie den Zuschlag nicht zahlen wollen. Natürlich immer vorausgesetzt, dies ergibt sich nicht automatisch aus den Unterlagen, die dem Arbeitgeber bereits vorliegen, wie beispielsweise der Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, oder weil der Arbeitgeber das Kindergeld auszahlt.

 
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