Rechtsprechung

Beitragsbemessungsgrenzen für 2005

Für das Jahr 2005 gelten wieder neue Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem entfällt die Unterscheidung nach Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung.

Wie jedes Jahr gelten auch 2005 neue, höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gehen auf die Einkommensentwicklung im Jahr 2003 zurück (West: 1,09 Prozent, Ost: 1,34 Prozent, Bundesdurchschnitt: 1,14 Prozent) und betragen ab dem 1. Januar 2005

in der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich 42.300 Euro im Jahr oder 3.525 Euro im Monat (2004: 41.850 Euro/Jahr, 3.487,50 Euro/Monat),

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West 62.400 Euro im Jahr oder 5.200 Euro im Monat (2004: 61.800 Euro/Jahr, 5.150 Euro/Monat), und

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 52.800 Euro im Jahr oder 4.400 Euro im Monat (2004: 52.200 Euro/Jahr, 4.350 Euro/Monat).

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 46.800 Euro im Jahr oder 3.900,00 Euro im Monat (2004: 46.350 Euro/Jahr, 3.862,50 Euro/Monat). Außerdem wird die Organisation der Rentenversicherung reformiert, wodurch die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten entfällt. Die bisherigen Beitragsgruppenschlüssel für Angestellte (2, 4 und 6) dürfen nicht mehr verwendet werden. Ab 2005 gelten nur noch die Beitragsgruppen

0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung,

1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung,

3 = halber Beitrag zur Rentenversicherung,

5 = Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

 
[mmk]
 

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