Rechtsprechung

ALG II-Empfänger darf Mittelklassewagen behalten

Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt nicht unweigerlich dazu, dass ein Mittelklassewagen unangemessen ist und deshalb verkauft werden muss.

Ein Mittelklassewagen, der noch nicht als Luxusgegenstand anzusehen ist, steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Handelt es sich um ein normal ausgestattetes und durchschnittlich motorisiertes Fahrzeug, das nachweislich zuverlässig und nur gering reparaturanfällig ist, kann nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold nicht allein deshalb die Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden.

Das Gericht bestätigte so die Auffassung des Klägers, der im Besitz eines 115 PS starken Mittelklassewagens ist. Entgegen der Ansicht der zuständigen Behörde muss der Kläger seinen bisher zuverlässigen Wagen nicht verkaufen und anschließend einen billigeren, möglicherweise aber auch reparaturanfälligeren, Wagen anschaffen, um ALG II beanspruchen zu können.

 
[mmk]
 

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