Rechtsprechung

Neue Existenzgründerförderung für Arbeitslose

Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") und das Überbrückungsgeld.

Seit dem 1. August 2006 ist die Förderung von Existenzgründungen neu geregelt worden. Weggefallen ist der Existenzgründungszuschuss für eine "Ich-AG" und das Überbrückungsgeld. Stattdessen wird ein Gründungszuschuss gezahlt. Diesen erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich beruflich selbstständig machen. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können die Förderung nicht beanspruchen, sie können aber ein Einstiegsgeld beantragen.

Die Förderdauer für den Gründungszuschuss beträgt 15 Monate. Der Förderzeitraum ist in zwei Phasen unterteilt. In den ersten neun Monaten erhalten Gründer neben dem monatlichen Arbeitslosengeld eine Pauschale von 300 Euro, um sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Allerdings muss der Existenzgründer vor Beginn der zweiten Förderphase seine Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen.

Es werden Gründungen im Haupterwerb gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Außerdem muss der Gründer bei Aufnahme der Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. Müssen Sie Mitarbeitern kündigen, so können Sie diese auf die öffentliche Förderung von Existenzgründungen hinweisen.

Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Das kann zum Beispiel der Steuerberater, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder ein Gründungszentrum sein. Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen, sonst kann die Agentur verlangen, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilnimmt.

 
[mmk]
 

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