Arbeitnehmer müssen sich ihre Abfindung nicht auf ihr Arbeitslosengeld anrechnen lassen, wenn sie mit dem Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen sind. Sofern die in Aussicht stehende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, handelt der Arbeitnehmer nach der Auffassung der Richter am Bundessozialgericht seinerseits rechtmäßig. Dies gilt zumindest dann, wenn die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zeitlich mit der Kündigung zusammenfallen würde. Die Vermeidung einer Kündigung überwiegt in derartigen Fällen dann die Interessen der Allgemeinheit, weshalb insbesondere eine Sperrzeit unzulässig ist.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.