Durch gesetzliche Vorgaben sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihrem Unternehmen entweder eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied diesbezüglich, dass die Ausgleichsabgabe auch dann zu entrichten ist, wenn es von vornherein an einer Beschäftigungsmöglichkeit fehlt. Die Ausgleichsfunktion, die mit der Abgabe verfolgt werde, wäre andernfalls stark beeinträchtigt, weshalb es nur auf die tatsächliche Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten und nicht auf deren Gründe ankommt.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.