Rechtsprechung

Keine Witwenrente nach Nothochzeit

Einem Anspruch auf Witwenrente steht bei einer Nothochzeit grundsätzlich die gesetzliche Vermutung der Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer entgegen.

Wer seinen schwerkranken Partner wenige Monate vor dessen Tod heiratet, muss zur Erlangung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente die gesetzliche Vermutung einer allein um der Versorgung willen geschlossenen Hochzeit widerlegen. Gelingt dies nicht, entfällt danach bei einer kurzen Ehedauer nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Die Vermutung kann insbesondere dadurch widerlegt werden, dass im Zeitpunkt der Eheschließung der Eintritt eines baldigen Todes ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich ist und ein gleichwohl eingetretener Todesfall vielmehr überraschend erfolgt ist. Soweit sich der Überlebende jedoch weigert, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu befreien, kann diese Vermutung auch nicht widerlegt werden.

 
[mmk]
 

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