Rechtsprechung

Wie gewonnen so zerronnen

Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen sich einen Geld- oder Sachgewinn anrechnen lassen.

Gewinnt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger einen Geld- oder Sachgewinn, muss er sich den Wert seines Gewinns als Einnahme auf die Sozialleistungen anrechnen lassen. Gewinne aus Gewinn- oder Glücksspielen stellen nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund eine einmalige Einnahme und keinen Vermögenszuwachs dar. Dementsprechend muss sich der Kläger, der einen Pkw in der Lotterie gewonnen hatte, dessen Wert auf die monatlichen Leistungen anrechnen lassen, mit der Folge, dass er über mehrere Monate hinweg keinen Leistungsanspruch mehr hat.

 
[mmk]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

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