Kündigt ein Arbeitnehmer, weil sein Chef im gesamten Betrieb das Rauchen erlaubt, hat er einen unbeschränkten Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn die Kündigung zum Schutz der eigenen Gesundheit erfolgt, entschied das Landessozialgericht Hessen. Somit kommt für eine Kündigung, die aus Sorge vor den Konsequenzen des Passivrauchens vom Arbeitnehmer selbst aus erfolgt ist, auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in Betracht.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.