Zahlen Sie als Selbstständiger für einen Angestellten oder sich selbst Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, obwohl keine Sozialversicherungspflicht besteht, können Sie die Erstattung nur innerhalb von vier Jahren verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Beiträge aufgrund eines Fehlers der Verwaltung entrichtet haben, auch wenn die Verwaltung dann in der Regel auf die Verjährungseinrede verzichtet. Erkennt allerdings der Betriebsprüfer der Rentenversicherung den Fehler in der Versicherungspflicht nicht, so ist das kein Fehler der Verwaltung. Denn der Betriebsprüfer hat nicht die Aufgabe, die Selbstständigkeit einzelner Arbeitnehmer unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.