Rechtsprechung

Bedarfsgemeinschaft haftet nicht gemeinsam für Rückforderung

Rückforderungsbescheide können sich nur an einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und nicht an die Gemeinschaft selbst richten.

Zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen können nur von einzelnen Personen und nicht der gesamten Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden. Das Gesetz sieht auch nach der Hartz-IV-Reform keine Möglichkeit vor, Gesamtansprüche gegenüber Bedarfsgemeinschaften geltend zu machen, entschied das Landessozialgericht Hessen. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter auch schon daraus, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst ihrerseits keine Ansprüche geltend machen kann, sondern dies lediglich ihren einzelnen Mitgliedern, regelmäßig Familienangehörigen oder Ehepartnern, zusteht. Somit können auch jeweils nur diejenigen Leistungen zurück verlangt werden, die dem Betreffenden selbst zu Unrecht gewährt worden sind.

 
[mmk]
 

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