Rechtsprechung

Abstimmung mit der Krankenkasse

Außerhalb von Notfällen müssen sich Patienten vor einer Behandlung mit ihrer Krankenkasse abstimmen.

Soweit nicht ein Notfall vorliegt, der besondere Eile verlangt, müssen sich Versicherte mit ihrer Krankenkasse über Therapien und längerfristige Behandlungen abstimmen. Denn nur dann, wenn die Dringlichkeit nicht einmal die Auswahl unter verschiedenen Therapeuten ermöglicht, kann eine unmittelbare Selbstbeschaffung hingenommen werden, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Andernfalls muss der Versicherte seiner Krankenkasse die Möglichkeit eröffnen, alternative Behandlungsmethoden vorzuschlagen.

 
[mmk]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

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