Rechtsprechung

Übernahme von Beerdigungskosten

Veranlasst ein Dritter die Beerdigung, kann er die dafür anfallenden Kosten nicht vom Sozialhilfeträger ersetzt verlangen. Soweit dies in einem Pflegevertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, muss auch ein Pflegeheim nicht die Kosten übernehmen.

Für die Beerdigung eines Heimbewohners muss das Alten- oder Pflegeheim nur aufkommen, wenn dies im Pflegevertrag ausdrücklich geregelt ist. Gibt es keine solche Regelung und existieren auch keine Angehörigen oder Erben, muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier die Gemeinde die Kosten übernehmen. Pflegeheime sind nicht als "sonstige Sorgeberechtigte" anzusehen, die anstelle der Angehörigen für die Beerdigungskosten aufzukommen hätten. Dritte sind nur dann zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet, wenn dies vertraglich niedergelegt ist.

Falls die Beerdigung allerdings von einem Dritten veranlasst wird, kann er die anfallenden Beerdigungskosten nicht vom Sozialhilfeträger erstattet verlangen. Insoweit wies das Verwaltungsgericht Aachen die Klage gegen ein Sozialamt ab, das die Kostenerstattung verweigert hat. Die allein aus moralischen Gründen veranlasste Beerdigung durch einen Freund reiche nicht aus, um einen Erstattungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand zu erhalten, zumindest dann, wenn die Beerdigung zunächst auf eigene Faust veranlasst worden ist.

 
[mmk]
 

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