Rechtsprechung

Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate

Durch die beiden Konjunkturpakete wurden die Bedingungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich flexibilisiert.

Seit der Änderung durch das Konjunkturpaket II ist die Kurarbeit befristet bis Ende 2010 für bis zu 24 Monate möglich. Ab dem siebten Monat erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist genügt es, wenn im Unternehmen überhaupt Kurzarbeit durchgeführt wurde. Damit zählen auch Zeiträume vor dem Inkrafttreten der erweiterten Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Werden Auszubildende übernommen, so können sie auch direkt in Kurzarbeit gehen, sofern für ihren Betriebsteil Kurzarbeit beantragt worden ist.

 
[mmk]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

 0 20 41 - 7 66 94 26