Nachdem ein Familienmitglied ausgezogen war, bewohnte eine alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin nun eine zu teure Wohnung. Aufgrund der Corona-Pandemie fand sie jedoch keine Wohnung im angemessenen Preisrahmen. Das Jobcenter kürzte ihr daher die Leistungen. Zu Unrecht, urteilte das Sozialgericht Berlin. Das Jobcenter müsse die zu hohen Wohnkosten der Sozialhilfeempfängerin zumindest für sechs Monate lang übernehmen.
Normen: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 2 SGB 2