Rechtsprechung

Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Die neuen Eckwerte für die Sozialversicherung in 2020 stehen fest.

Zum 1. Januar 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die neuen Eckwerte basieren auf einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 3,12 %, wobei Ostdeutschland erneut eine etwas stärkere Anhebung erfährt als Westdeutschland.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 82.800 Euro (6.900 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.600 Euro auf dann 77.400 Euro (6.450 Euro mtl.).

In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 3.000 Euro auf dann 101.400 Euro (8.450 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung 3.600 Euro auf nun 94.800 Euro (7.900 Euro mtl.).

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.800 Euro auf jetzt 56.250 Euro (4.687,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 62.550 Euro im Jahr (5.212,50 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen wieder um 840 Euro auf 38.220 Euro im Jahr (3.185 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 36.120 Euro im Jahr (3.010 Euro mtl.).

 
[mmk]
 

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