Im vorliegenden Fall zog eine Hartz-IV-Empfängerin aus Münster aus einem sogenannten sozialen Brennpunkt in ein anderes Wohngebiet. Die neue Wohnung ist jedoch monatlich 54 Euro teurer. Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass das Jobcenter die Mehrkosten nicht tragen muss. Münster habe keine Gegenden, in denen ein Wohnen pauschal unzumutbar wäre. Ein menschenwürdiges Wohnen sei in der Großstadt überall möglich.
Normen: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II