Rechtsprechung

Prozesskostenhilfe bei Streit um monatlich 1,85 Euro?

Entscheidend ist, ob Waffengleichheit besteht.

In dieser Angelegenheit forderte eine Hartz-IV-Empfängerin vom Jobcenter die Übernahme der Kosten des Zündstroms zum Betrieb ihrer Gastherme. Mit dieser erhitzt sie auch das Warmwasser. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 1,85 Euro. Nachdem das Jobcenter die Zahlung verweigerte, erhob sie mit Hilfe einer Anwaltskanzlei Klage vor dem Sozialgericht Berlin und beantragte Prozesskostenkostenhilfe. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Schließlich würde ein nichtbedürftiger Kläger mit dem Kenntnisstand der Klägerin, die früher gewerblich eine Zimmervermietung betrieb, bei einem solch niedrigen Streitwert den Prozess selbst führen. Anders läge der Fall, wenn keine Waffengleichheit bestünde, also ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand der Prozessparteien vorläge.
 
SG Berlin, Urteil SG Berlin S 179 AS 12363 17 vom 12.06.2018
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO, § 21 Abs 7 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG
[bns]
 

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