Im vorliegenden Fall stürzte und verletzte sich die Klägerin in ihrem Hotelzimmer, das ihr als Unterkunft für ihre Geschäftsreise diente. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall ab, woraufhin die Arbeitnehmerin klagte.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten der Berufsgenossenschaft. Im Unfallzeitpunkt stand die Klägerin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Arbeitnehmerin stürzte auf dem Weg zum Telefon, mit dem sie sich ein Taxi zur Autovermietung rufen wollte, um ein Fahrzeug für ihre nach der Dienstreise geplante private Reise zu mieten. Eine solche private Tätigkeit stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normen: § 8 Abs. 1 SGB VII