Im vorliegenden Fall telefonierte eine Hotelangestellte, während sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen unbeschrankten Bahnübergang überquerte und von der Bahn erfasst wurde. Aufgrund des Telefonats weigerte sich die Berufsgenossenschaft jedoch, das Unglück als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main urteilte zugunsten der beklagten Berufsgenossenschaft. Der Heimweg von der Arbeit sei zwar grundsätzlich versichert, nicht jedoch das Telefonieren am Handy. Ob der Vorfall als Arbeitsunfall einzuordnen sei, beurteile sich danach, welche Tätigkeit die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Klägerin abgelenkt und daher in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Das Telefongespräch stelle daher die maßgebliche Unfallursache dar, weswegen eine Einordnung als Arbeitsunfall ausscheide.
Normen: § 8 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII