Im vorliegenden Fall lebte ein Mann nach Auszug von Frau und Kind alleine in einer großen Wohnung. Nachdem er arbeitslos geworden war und Hartz IV bezog, forderte ihn das Jobcenter auf, seine Wohnkosten innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten zu senken. Durch die Untervermietung an eine Studentin kam der Sozialhilfeempfänger dem auch nach. Nachdem er einen neuen Job gefunden hatte, konnte er sich die Wohnung auch wieder alleine finanzieren. Den neuen Job verlor er jedoch noch während der Probezeit. Das Jobcenter wollte ihm jetzt jedoch nicht mehr die teure Wohnung finanzieren und übernahm nur noch die Kosten für eine angemessene Miete.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gewährte dem Hartz-IV-Empfänger eine weitere Übergangsfrist von drei Monaten. Aufgrund der kurzfristigen Kündigung benötige er für die Mietkostensenkung eine weitere Vorlaufzeit.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG Niedersachsen Bremen L 11 AS 561 18 B ER vom 27.07.2018
Normen: § 22 Abs. 1 S. 1, S. 3 SGB 2