Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Einjähriger, der unter der Obhut seiner Oma in den Pool fiel und seitdem schwerbehindert ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unterfallversicherung stand. Ein Versicherungsschutz sei nur gegeben, wenn Kinder von einer geeigneten Tagespflegeperson betreut werden, so die Richter. Die Großmutter sei aber weder in der Tagespflege registriert noch habe sie Geld für die Betreuung ihres Enkels erhalten.