Um in den Genuss der Rente mit 63 zu kommen, muss der Versicherte erst eine 45-jährige Wartezeit erfüllen. Zwar werden auf diese auch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs angerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rente erfolgt. Eine Rückausnahme liegt dann vor, wenn der Versicherte durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos geworden ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die vollständige Geschäftsaufgabe insbesondere als ein Wegfall des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu definieren sei.
Normen: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6, § 236b SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 14 GG