Im vorliegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines Sanktionsbescheides keine Regelleistung mehr, sondern lediglich Lebensmittelgutscheine. Nachdem der Sanktionsbescheid aufgehoben wurde, rechnete das Jobcenter den Wert der Lebensmittelgutscheine auf die Leistungsnachzahlungen an. Das Bundessozialgericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass dies nicht zulässig war. Schließlich sei nur der Sanktionsbescheid aufgehoben worden. Die Aushändigung eines Gutscheins sei jedoch ein eigenständiger Verwaltungsakt, der als Rechtsgrund weiterhin fortbestehe. Die Leistungsnachzahlungen hätten daher nicht gekürzt werden dürfen.
Normen: § 31 Abs. 3 S. 6 SGB 2 vom 10.10.2007, § 40 Abs. 3 S. 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 40 Abs. 6 S. 1 SGB 2, § 50 Abs. 1 S. 2 SGB 10