Rechtsprechung

Taschengeld zur Finanzierung der Bewerbungskosten sind kein Einkommen

Der Kläger muss sich das Taschengeld seiner Großmutter nicht auf seine Hart-IV-Leistungen anrechnen lassen.

Im vorliegenden Fall erhält der Kläger ein monatliches Taschengeld in Höe von 50 Euro von seiner Großmutter. Zweck der Zuwendung ist dabei die Finanzierung der Bewerbungskosten des Enkels. Das Sozialgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass sich der Kläger das Taschengeld nicht auf seine Hartz-IV-Leistungen anrechnen muss. Zum einen diene das Geld nicht dem Bestreiten des Lebensunterhaltes, sondern der Finanzierung von Bewerbungskosten, um die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen. Zum anderen sei die Höhe des Taschengeldes so niedrig, dass der volle Leistungsbezug gerechtfertigt sei.
 
SG Düsseldorf, Urteil SG Duesseldorf S 12 AS 3570 15 vom 07.06.2017
Normen: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X
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