Im vorliegenden Fall verpasste eine Frau auf dem Weg zur Arbeit den Ausstieg aus ihrem Zug, woraufhin sie an der nächsten Haltestelle ausstieg. Als sie über die Gleise lief, um zum Zug in die Gegenrichtung zu gelangen, wurde sie von einer Rangierlok tödlich verletzt.
Das Landessozialgericht Thüringen kam zu der Überzeugung, dass in so einem Fall kein Wegeunfallversicherungsschutz bestehe, da es sich bei dem Unglück nicht um einen Arbeitsunfall handele. Als die Arbeitnehmerin ihren Ausstieg verpasste, befand sie sich nicht mehr auf direktem Weg zu ihrer Arbeitsstätte, sondern auf einem von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr umfassten Abweg.
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII