Rechtsprechung

SG Berlin: Anspruch auf Witwenrente nach nur zwei Ehemonaten möglich

Wenn keine Versorgungsehe vorliegt, kann auch nach nur zwei Monaten Ehe ein Witwenrentenanspruch bestehen.

Im vorliegenden Fall starb der bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg versicherte Ehemann zwei Monate nach der Hochzeit an Krebs. Seine schwere Erkrankung war dem Ehepaar am Hochzeitstag schon bekannt. Die Versicherung weigerte sich, der zurückgebliebenen Ehefrau Witwenrente auszuzahlen, da die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.

Das Sozialgericht Berlin kam jedoch zu der Überzeugung, dass keine Versorgungsehe vorlag. Das Paar hatte schon vor der Krankheitsdiagnose ernsthafte und konkrete Heiratsabsichten. Die Hochzeit hatte sich lediglich nach hinten verschoben, da die Beschaffung der notwendigen Papiere aus der Ukraine sehr lange gedauert hatte.
 
SG Berlin, Urteil SG Berlin S 11 R 1839/16 vom 11.09.2017
Normen: § 50 Abs. 1 SGB VI, § 46 Abs. 2a SGB VI
[bns]
 

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