Der an Depressionen erkrankte Kläger bezieht Hartz IV. Die Leistungen wurden ihm immer nur zu einem begrenzten Zeitraum bewilligt, weswegen er spätestens im Monat nach dem Auslaufen der Leistungen einen Weiterbewilligungsantrag stellen musste. Kurz vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums - im November 2014 - hatte das Jobcenter dem Kläger einen Brief mit einem Weiterbewilligungsantragsformular geschickt. Zudem wies das Jobcenter mit seinem Schreiben auf die Notwendigkeit des Antrags hin. Dennoch stellte die Betreuerin des Klägers erst fünf Monate später in seinem Namen den Antrag, der auch bewilligt wurde. Der Kläger forderte für die dazwischen liegenden fünf Monate rückwirkend die Leistung von Hartz IV, da er aufgrund seiner Depressionen nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Das Sozialgericht Mainz kam zu der Überzeugung, dass dem Kläger für die fünf Monate kein rückwirkender Leistungsanspruch zusteht. Nach dem Antragsprinzip aus § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II werden keine Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bewilligt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei in solchen Fällen nicht möglich, da diese nur bei unverschuldeten Versäumnissen von gesetzlichen Fristen Anwendung findet. Hier gehe es jedoch nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um das Verhältnis zwischen Antrag und Leistungsbeginn. Das Sozialgericht wies die Klage daher ab.