Dazu gehört typischerweise der Hochschulsport. Im vorliegenden Fall verletzte sich eine Sportstudentin beim „Nikolausturnier“ der Universität Münster ihr rechtes Knie. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag der Studentin auf Anerkennung und Entschädigung des Unfalls ab. Dies begründete sie damit, dass es sich bei dem Turnier mit „Wettkampfcharakter“, das nur einmal im Jahr stattfindet, nicht um einen regulären Hochschulsport gehandelt habe.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah dies anders. Das Turnier erfülle einen Bildungsauftrag und sei Teil des Hochschulsports. Die Studentin habe einen Entschädigungsanspruch.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG Nordrhein Westfalen L 17 U 182 13 vom 09.11.2016
Normen: § 8 Abs. 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII,