Seit Juli 2004 werden Schul- und Studienzeiten im Gegensatz zu Berufsausbildungen nicht mehr auf die Höhe der gesetzlichen Rente angerechnet. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist. Das BVerfG nahm sie jedoch nicht zur Entscheidung an. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass den Beschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zuteil wird. Zudem waren sie der Meinung, dass die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend begründet haben. Die Verfassungsbeschwerden sind somit mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 1 Nr. 13 RVNG, Art. 1 Nr. 55 RVNG, § 74 S. 4 SGB 6 vom 21.07.2004, § 263 Abs. 3 SGB 6 vom 21.07.2004