Rechtsprechung

Wirksamer Kindergeldantrag auch in einer Außenstelle möglich

Der Antrag auf Kindergeld ist auch dann rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gestellt, wenn er bei einer Außenstelle der zuständigen Arbeitsagentur eingeht, die Familienkasse aber in der Hauptstelle ihren Sitz hat.

Im Streit um die Frage, ob ein Antrag auf Kindergeld noch rechtzeitig an die Familienkasse bei der Arbeitsagentur gestellt worden ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es keine Rolle spielt, wenn der Antrag an eine Außenstelle der Agentur adressiert ist. Der Antrag ging nämlich kurz vor Jahreswechsel bei der Außenstelle ein, wurde in der Hauptstelle, in der die Anträge bearbeitet werden, aber erst im neuen Jahr registriert.

 
[mmk]
 

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