Rechtsprechung

Spezialrad auch für über 15-jährige Behinderte

Entgegen einem Urteil des BSG hat das Sozialgericht Heilbronn einem 17 Jahre alten und unter dem Downsyndrom leidenden Mädchen die Kostenübernahme für ein spezielles Dreirad durch die Krankenkasse zugebilligt.


Demgegenüber hatte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid mit einem früheren Urteil des Bundessozialgerichts argumentiert, nach welchem diese Spezialfahrräder bei behinderten Menschen über 15 Jahren nicht durch die Kassen zu zahlen seien, da sie bei älteren Personen primär der Fortbewegung und nicht der Therapie dienen würden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wohnte das Mädchen mit seiner Familie außerhalb eines ländlichen Dorfes. Zu Fuß konnte sie nur kurze Strecken zurücklegen, soziale Kontakte außerhalb der besuchten Behindertenwerkstatt pflegte sie aufgrund der abgeschiedenen Wohnlage nur innerhalb ihrer fahrradbegeisterten Familie. Fahrradtouren in den 1 km entfernten Dorfkern oder zum Wochenendgrundstück der Familie gehörten zur regelmäßigen gemeinsamen Freizeitgestaltung. Nachdem das Dreirad auf eigene Kosten angeschafft wurde, zeigte das Mädchen eine positive Entwicklung ihres Selbstbewusstseins und wirkte deutlich glücklicher.

Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu der Einschätzung, dass in diesem Fall der therapeutische Aspekt klar vorlag und das Fahrrad dementsprechend durch die Krankenkasse zu zahlen war. Nicht zuletzt dürfte bei der Entscheidung der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass das Mädchen bei einer Radtour äußerte ''jetzt bin ich auch so wie die anderen''.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 KR 4250 13 M vom 20.01.2015
Normen: 20.01.15
[bns]
 

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