Demgegenüber vertrat das Jobcenter in dem zugrunde liegenden Sachverhalt die Auffassung, dass die Finanzierung eines kontinuierlicher Nachhilfeunterrichts nicht durch das Gesetz gewollt sei und lehnte vor diesem Hintergrund die Kostenübernahme bei einem auf Hartz IV angewiesenen Schüler ab.
Dem widersprechend stellte das Landessozialgericht in Sachsen fest, dass bei dem Schüler ein entsprechender Förderungsbedarf in Deutsch und Mathematik bestehen würde und der Schüler bei einer entsprechenden Förderung eine gute Aussicht auf eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe haben würde. Denn bereits in der Vergangenheit zeigte der Schüler, dass der Nachhilfeunterricht entsprechende Früchte trug.
Diese Erfahrung sprach nach der Auffassung des Gerichts auch gegen die Ansicht des Jobcenters, dass der Schüler objektiv überhaupt keinen Schulabschluss erreichen könnte und vor diesem Hintergrund auf eine Förderschule gehören würde.
Auch entkräftete das Gericht die Argumentation des Jobcenters, nach welcher der Schüler auch im Rahmen einer möglichen späteren Ausbildung auf staatliche Zuschüsse angewiesen sei, wenn schon der Schulabschluss nur mit staatlicher Förderung erreicht werden könnte. Denn gerade ohne Schulabschluss sei diese Gefahr bedeutend höher, so das Gericht.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil LSG SN L 2 AS 1285 14 B ER vom 18.12.2014