Rechtsprechung

Hartz IV auch bei Sparguthaben

Ein Anspruch auf Sozialleistungen kann auch dann bestehen, wenn ein vorhandenes Sparguthaben dem Antragsteller tatsächlich nicht zur Verfügung steht.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Gießen im Fall einer Hartz-IV-Bezieherin, welche für ihre minderjährige Tochter ebenfalls Leistungen beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab. Denn die Großeltern hätten auf den Namen der minderjährigen Tochter Sparbücher angelegt, auf welchen sich mehr als 9000 Euro befinden würden. Damit sei der Freibetrag für Sozialleistungsempfänger deutlich überschritten, weshalb der Unterhalt für die Tochter aus diesen Mitteln bestritten werden müsste. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte:

Zwar würden die Sparbücher auf den Namen der minderjährigen Tochter laufen, angelegt wurden sie jedoch von den Großeltern, welche diese auch in Verwahrung hätten. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass die Großeltern sich auch die Möglichkeit der Verfügung über das Geld vorbehalten wollten. Vor diesem Hintergrund hat die Minderjährige keine Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs auf das Sparguthaben, welches ihr deshalb auch nicht zugerechnet werden kann. Dementsprechend ist ihre Bedürftigkeit gegeben, weshalb ihr die beantragten Sozialleistungen zu gewähren sind.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 22 AS 341 12 vom 15.07.2014
[bns]
 

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