Rechtsprechung

Schonvermögen darf auch im Nachtclub verprasst werden

Dem Bezug von Hartz-IV steht es nicht entgegen, wenn der Bezieher zuvor eine Erbschaft für eine Nachtclubtänzerin und das ''Knüpfen von Beziehungen'' ausgegeben hat.


Rund 16.000 Euro erbte der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. In der Folge arbeitslos geworden, bestritt er mit dem Geld seinen Lebensunterhalt und brachte einen Großteil des Erbes im Rotlichtmilieu durch. Nachdem das Geld aufgebraucht war, beantragte er Hartz IV. Dieser Anspruch wurde ihm auch gewährt, jedoch wies das Jobcenter darauf hin, dass er das Geld möglicherweise zurückzahlen müsste, wenn sich seine finanzielle Situation wieder bessern würde. Denn für das Ausgeben des Erbes sei ''kein wichtiger Grund'' ersichtlich, weshalb man dieses Verhalten als ''grob fahrlässig'' werten müsste.

Unabhängig von dem Umstand, dass schon das Schreiben des Sozialamtes unklar formuliert worden sei und der Bescheid deshalb aufzuheben war, äußerte sich das Gericht zum Umgang mit dem Schonvermögen:

Das Schonvermögen von Hartz-IV-Empfängern beläuft sich auf 9.000 Euro. Diesen Betrag darf der Mann besitzen und trotzdem Sozialleistungen beziehen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der das Geld in Nachtclubs ausgibt oder behält. Denn für die Gewährung von Hartz IV ist diese Frage unerheblich, weshalb sich auch nicht die Frage nach einem möglichen sozialwidrigen Verhalten stellt.

Da er das übrige Geld für seinen Lebensunterhalt ausgab, kann auch im Hinblick auf diesen Betrag keine Rückzahlungspflicht für die gewährten Sozialleistungen konstruiert werden.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 9 AS 217 12 K vom 24.07.2014
Normen: §§ 12 I, II, 34 I SGB II, § 33 I SGB X
[bns]
 

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