Rechtsprechung

Zum Verhältnis von Religion und einer Gemeinschaftsunterkunft

Einer islamischen Familie muss aufgrund religiöser Motive keine abgeschlossene Wohneinheit anstelle einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt werden.


Eine von Sozialleistungen lebende islamische Familie verlor im Wege der Zwangsräumung ihre Wohnung. Zuvor waren ihr durch den Sozialleistungsträger bereits 4000 Euro als Darlehen überlassen worden um mit diesem Geld aufgelaufene Mitschulden zu begleichen. Aufgrund der Obdachlosigkeit sollten sie deshalb in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Vor Gericht begehrte die Familie jedoch eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohneinheit. Begründend führte sie aus, dass sich eine Frau nach den Lehren des Korans nicht ohne ihren Ehemann mit anderen Männern in einem Raum aufhalten dürfte. Selbiges sei in der Unterkunft aber nicht möglich.

Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass die Unterkunft der Familie zuzumuten sei. Eine Gemeinschaftsunterkunft dient nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage und muss als solche nur dem Minimum einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Dabei muss die Unterkunft nicht jeder religiösen Ausgestaltung des Privatlebens genügen. Da die Familie in der Unterkunft bereits zwei abgeschlossene Räume hat und lediglich die Küche ein Gemeinschaftsraum ist, liegt es an ihr selbst diese beiden Räumlichkeiten ihren religiösen Anforderungen entsprechend zu gestalten.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG MZ 1 L 1051 12 vom 18.09.2012
[bns]
 

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