Rechtsprechung

Leistungskürzung bei Ablehnung eines Deutschkurses

Wer schlecht deutsch spricht und die Teilnahme an einem sogenannten Integrationssprachkurs verweigert muss mit einer Kürzung der Sozialleistungen rechnen.


Diese Erfahrung musste eine türkischstämmige Mutter dreier Kinder machen. Durch den Sozialleistungsträger war ihr die Teilnahme einem Sprachkurs bei der VHS auferlegt worden. Aufgrund ihrer Weigerung kürzte das Amt ihre Sozialleistungsbezüge für die Dauer von drei Monaten um 30 %. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Das Gericht wies darauf hin, das arbeitslose Sozialleistungsempfänger alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verbesserung ihrer Situation ausschöpfen müssen. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist dabei eine unbedingt notwendige Fähigkeit für die Integration in die Arbeitswelt. Dem konnten auch nicht die seelischen Probleme des Ehemannes entgegen gehalten werden, zumal diesem die stundenweise Betreuung der Kinder trotzdem zumutbar war. Die Leistungskürzung erfolgte somit rechtmäßig.
 
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil SG WI S 12 AS 484 10 vom 13.05.2013
Normen: § 31a I SGB II
[bns]
 

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