Diese Erfahrung musste eine türkischstämmige Mutter dreier Kinder machen. Durch den Sozialleistungsträger war ihr die Teilnahme einem Sprachkurs bei der VHS auferlegt worden. Aufgrund ihrer Weigerung kürzte das Amt ihre Sozialleistungsbezüge für die Dauer von drei Monaten um 30 %. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Das Gericht wies darauf hin, das arbeitslose Sozialleistungsempfänger alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verbesserung ihrer Situation ausschöpfen müssen. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist dabei eine unbedingt notwendige Fähigkeit für die Integration in die Arbeitswelt. Dem konnten auch nicht die seelischen Probleme des Ehemannes entgegen gehalten werden, zumal diesem die stundenweise Betreuung der Kinder trotzdem zumutbar war. Die Leistungskürzung erfolgte somit rechtmäßig.