In dem betroffenen Sachverhalt teilte der Sozialleistungsträger der betroffenen Klägerin mit, dass eine Übernahme der Mietkosten in voller Höhe nicht mehr möglich sei, stattdessen ein Umzug in eine günstigere Bleibe angeraten wäre. Die Differenz zwischen beiden Beträgen belief sich dabei auf rund 60 Euro. Gegen dieses Ansinnen klagte die stark sehbehinderte und in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkte Betroffene und wurde in ihrer Auffassung durch das Gericht bestätigt.
Nach dessen Ansicht sei ein Umzug vorliegend nicht zumutbar, da schon die benannten Leiden gegen das Begehren des Sozialleistungsträgers sprechen würden. Es sei bei einer Betrachtung der möglichen Einsparungen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass man älterer Menschen ein Recht auf Verbleib in einem langjährig vertrauten Umfeld zugestehen müsste. Deshalb sei die Miete der Klägerin auch weiterhin in der bisherigen Höhe durch den Sozialleistungsträger zu zahlen.