Selbiges forderte eine in der Berufsausbildung befindliche Frau für das von ihr und ihrem Partner bewohnte Eigenheim. Der Sozialleistungsträger hielt der Forderung entgegen, dass Heiz- und Nebenkosten nach dem Gesetz nur bei Mietwohnungen übernommen werden.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass das Gesetz sich nicht explizit auf die Nebenkosten einer Mietwohnung bezieht und damit solche für ein Eigenheim ausschliesst. Ein hinreichender Grund für eine Differenzierung ist nicht erkennbar, weshalb das Gesetz zu Gunsten der Auszubildenden auszulegen ist. Dementsprechend sind ihr Nebenkostenzahlungen in angemessener Höhe zu gewähren.
Ablehnend äußerte sich das Gericht hingegen über die für das Eigenheim zu leistenden Darlehenszahlungen. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten steht der Auszubildenden nicht zu.